So läuft die Zusammenarbeit ab - einfach, digital, professionell
1. Sie stellen eine Anfrage
Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme, in der Sie mir bitte Ihr Anliegen schildern. Sie erreichen mich über das Kontaktformular, per E-Mail, oder über meine persönlichen Social Media Kanäle.
2. Kurzes Vorgespräch
In einem unverbindlichen Vorgespräch klären wir, welche Leistungen Sie benötigen.
Bei der laufenden Buchhaltung und Lohn- und Gehaltsrechnung ist es wichtig vorab zu wissen:
- Wie wird diese aktuell organisiert?
Erstellen Sie selbst die lfd. Buchhaltung/Lohnbuchhaltung und reichen die Umsatzsteuervoranmeldung und ggf. alle Meldungen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung über eine von Ihnen genutzten Buchhaltungssoftware an das Finanzamt und ggf. an alle relevanten Stellen bei der Lohnbuchhaltung?
ODER
Lassen Sie bisher die gesamte lfd. Buchhaltung/Lohnbuchhaltung durch Ihren Steuerberater erledigen?
Dann ist gut zu wissen: Arbeitet Ihr Steuerberater mit DATEV Rechnungswesen? - Wenn ja, ist eine direkte Buchung meinerseits problemlos möglich. Damit ich die lfd. Buchhaltung/Lohnabrechnung im DATEV-System Ihrer Kanzlei erledigen kann, benötigen wir einen separaten Benutzerzugang. Ich stelle Ihnen auf Wunsch eine Vorlage zur Verfügung, mit der Sie Ihre Steuerkanzlei unkompliziert um Freigabe bitten können. Diese Art der Zusammenarbeit ist praxisbewährt - und Sie behalten Ihre Kanzlei wie gewohnt für den Jahresabschluss und Steuererklärung.
Alternativ kann auch problemlos in der Software von Agenda die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellt werden.
3. Start
Sobald der Zugriff eingerichtet ist, erledige ich die Belegbuchungen und ggf. die Lohnbuchhaltung digital und effizient.
Sie sparen sich Zeit und Aufwand, ohne auf die gewohnte Qualität und Sicherheit zu verzichten.
Falls Sie meine weiteren Leistungen Büroassistenz, oder Social Media Unterstützung wünschen, lege ich direkt nach einer persönlichen Absprache mit meiner Arbeit los!
Hinweis gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG: Ich biete ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz an. Eine steuerliche Beratung oder die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen erfolgt nicht.